Statuten

Art. 1

Name                                     

Unter dem Namen

                                                Verein Museum Erlach

besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.

 

Art. 2

Sitz                                         

Sitz des Vereins ist Erlach.

 

Art. 3

Zweck                                    

Der Verein bezweckt die Sammlung von antiken und anderen Gegenständen aus Haushaltungen und des Gewerbes der näheren Umgebung Erlachs mit Bezug zu Erlach; wie zum Beispiel Fotomaterial vom Städtchen und der Altstadt, sowie Geschichten von Erlacher Persönlichkeiten, Pläne von nicht realisierten Projekten und deren Unterlagen usw. Das Ziel ist, die Sammlung in attraktiver Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 4

Mitgliedschaft                       

Jedermann kann sich um die Mitgliedschaft bewerben, ebenfalls alle juristischen Personen.

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Entrichtung eines Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

Der Austritt ist jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres möglich.

 

 

Mitglieder, die in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Art. 5

Organisation                         

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand und
  • Rechnungsrevisoren.

 

Art. 6

Generalversammlung                       

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche GV findet jeweils in der ersten Jahreshälfte statt. Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen GV hat schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand zu erfolgen unter Bekanntgabe der Traktanden bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Traktandenliste haben spätestens  7 Tage vor der Versammlung schriftlich im Besitz des Präsidenten zu  sein.

Der Präsident führt an der GV den Vorsitz, bei dessen Abwesenheit  der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.  Die Generalversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die  vom Vorstand vorbereitet worden sind.

Es sind dies folgende Geschäfte:

Genehmigung des Protokolls der letzten GV, Jahresbericht  des Präsidenten, Jahresrechnung, Budget, Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren, Festsetzung des Jahresbeitrages, Behandlung von Mitgliederanträgen, Beschluss über nicht budgetierte Ausgaben, Beschluss  über Auflösung des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

 

Art. 7

Vorstand                                           

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Beisitzer. Der  Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

            Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen folgende Aufgaben:

  • Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und ist zeichnungsberechtigt. Er leitet die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen.
  • Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten.
  • Der Kassier führt die Rechnung des Vereins, erstellt die Jahresrechnung und erstattet der GV jährlich Bericht und Antrag, erstellt  das Budget für das kommende Jahr und betreut die Mitgliederverwaltung.
  • Der Sekretär führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und Generalversammlungen und kümmert sich um die Archivierung der Akten.
  • Der oder die Beisitzer erledigen jene Aufgaben, die ihnen vom Vorstand übertragen werden.
  • Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten. Mindestens 3 Vorstandsmitglieder können verlangen, dass eine Sitzung einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über die Sitzungen wird ein Protokoll erstellt.

 

Art. 8

Kontrollstelle                         

Zwei Rechnungsrevisoren, welche von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählt werden, bilden die Kontrollstelle. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV Bericht und Antrag. Die Revisoren sind wieder wählbar.

Art. 9

Finanzen                                

Die Ausgaben des Vereins werden bestritten aus Jahresbeiträgen der Mitglieder, freiwilligen Beiträgen, Schenkungen und Zuwendungen für das  Museum Erlach. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung von Vorstands- und Vereinsmitgliedern, sowie den Revisoren ist ausgeschlossen.

 

 

Art. 10

Auflösung des Vereins           

Eine Auflösung des Vereins muss von der GV mit einer Zwei-Drittels-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. In diesem Fall sind Vereinsvermögen, sowie Verträge und die Gegenstände der Gemeinde Erlach zu übergeben.

               

Art. 11

Inkrafttreten                         

Diese Statuten treten am 10. Februar 2017 in Kraft.

Verein Museum Erlach

 

Erlach, den 10. Februar 2017

 

 

Jürg Fahm                                                           Maja Belz Overman

Präsident                                                            Sekretariat

 

Die Gründungsmitglieder:

Gemäss beiliegender Präsenzliste der Gründungsversammlung, welche integrierender Bestandteil des Inkrafttretens der Vereinsgründung ist.